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   VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04   

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VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04 (https://dejure.org/2005,15716)
VG Köln, Entscheidung vom 15.04.2005 - 8 K 8564/04 (https://dejure.org/2005,15716)
VG Köln, Entscheidung vom 15. April 2005 - 8 K 8564/04 (https://dejure.org/2005,15716)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Einberufung zum Grundwehrdienst; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht; Zusammenschau von im Wehrpflichtgesetz (WPflG) neu geregelten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • schattenblick.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Wehrpflicht liegt wieder einmal in der Hand des Verfassungsgerichts (Dr. Werner Glenewinkel)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04

    Wehrpflicht; allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit.

    Auszug aus VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04
    Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 06.08.2004 im Verfahren Verwaltungsgericht Köln 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 (den die Kammer in der mündlichen Verhandlung zum Gegensand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat) auf Seite 23 f. dargelegt, dass zum Stand 31.12.2000 im Durchschnitt aller Jahrgänge rund 84 % der einberufbaren Wehrpflichtigen ihren Dienst in der Bundeswehr leisteten.

    Laut Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung West vom 08.04.2004 im Verfahren Verwaltungsgericht Köln 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 hat sich die Veranlagungsstärke (VAS) für die jährlich zur Verfügung stehenden Plätze für Grundwehrdienstleistende (GWDL) bzw. solcher GWDL, die im Anschluss an den Grundwehrdienst eine freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (FWDL) von mindestens einem und höchstens dreizehn Monaten leisten, in den Jahren 2000 - 2003 wie folgt entwickelt:.

    Laut Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung West vom 08.04.2004 im Verfahren Verwaltungsgericht Köln 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 wird die Zahl der jährlichen Einberufungen zum Grundwehrdienst bzw. anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst aus Bedarfsgründen in den kommenden Jahren weiter zurückgehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil der Kammer durch Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 9.04 - aufgehoben.

    Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 19.01.2005 - 6 C 9.04 - ausgeführt, dass dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit keine strikten quantitativen Vorgaben zu entnehmen seien.

    Nach den Anlagen Nr. 11 und 13 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.08.2004 im Verfahren 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 stellten sich die zuletzt, zum Stand 31.12.2000, bereits vollständig ausgeschöpften Geburtsjahrgänge wie folgt dar:.

    Wird von einer Verfügbarkeit der jungen Männer von 40 % eines Geburtsjahrgangs für den Wehrdienst ausgegangen, so ergäbe dies für die nunmehr zum Wehrdienst anstehenden Jahrgänge folgende Zahlen (Deutsche Bevölkerung am 31.12.2002 nach Anlage Nr. 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.08.2004 im Verfahren 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04): Jahrgang männliche Deutsche für Wehrdienst verfügbar (40 %) 1982 437.928 175.171 1983 427.320 170.928 1984 423.710 169.484 1985 424.060 169.624 1986 438.909 175.563 1987 445.879 178.351 1988 453.924 181.569 1989 439.303 175.721 1990 446.207 178.482.

  • VG Köln, 21.04.2004 - 8 K 154/04

    Umfang des Ermessens der Wehrersatzbehörden bei der Entscheidung über die Auswahl

    Auszug aus VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04
    Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 06.08.2004 im Verfahren Verwaltungsgericht Köln 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 (den die Kammer in der mündlichen Verhandlung zum Gegensand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat) auf Seite 23 f. dargelegt, dass zum Stand 31.12.2000 im Durchschnitt aller Jahrgänge rund 84 % der einberufbaren Wehrpflichtigen ihren Dienst in der Bundeswehr leisteten.

    Laut Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung West vom 08.04.2004 im Verfahren Verwaltungsgericht Köln 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 hat sich die Veranlagungsstärke (VAS) für die jährlich zur Verfügung stehenden Plätze für Grundwehrdienstleistende (GWDL) bzw. solcher GWDL, die im Anschluss an den Grundwehrdienst eine freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (FWDL) von mindestens einem und höchstens dreizehn Monaten leisten, in den Jahren 2000 - 2003 wie folgt entwickelt:.

    Laut Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung West vom 08.04.2004 im Verfahren Verwaltungsgericht Köln 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 wird die Zahl der jährlichen Einberufungen zum Grundwehrdienst bzw. anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst aus Bedarfsgründen in den kommenden Jahren weiter zurückgehen.

    Ihre Auffassung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 21.04.2004 - 8 K 154/04 - näher begründet und den angefochtenen Einberufungsbescheid aufgehoben.

    Nach den Anlagen Nr. 11 und 13 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.08.2004 im Verfahren 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04 stellten sich die zuletzt, zum Stand 31.12.2000, bereits vollständig ausgeschöpften Geburtsjahrgänge wie folgt dar:.

    Wird von einer Verfügbarkeit der jungen Männer von 40 % eines Geburtsjahrgangs für den Wehrdienst ausgegangen, so ergäbe dies für die nunmehr zum Wehrdienst anstehenden Jahrgänge folgende Zahlen (Deutsche Bevölkerung am 31.12.2002 nach Anlage Nr. 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 06.08.2004 im Verfahren 8 K 154/04 / BVerwG 6 C 9.04): Jahrgang männliche Deutsche für Wehrdienst verfügbar (40 %) 1982 437.928 175.171 1983 427.320 170.928 1984 423.710 169.484 1985 424.060 169.624 1986 438.909 175.563 1987 445.879 178.351 1988 453.924 181.569 1989 439.303 175.721 1990 446.207 178.482.

  • BVerfG, 05.11.1974 - 2 BvL 6/71

    Wehrdienstopfer

    Auszug aus VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04
    Diese Vorschrift erfordert in Verbindung mit Art. 12 a GG staatsbürgerliche Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5.11.1974 - 2 BvL 6/71 -, BVerfGE 38, 154 (167 f.), vom 13.04.1978 - 2 BvF 5/77-, BVerfGE 48, 127 (159 ff.), und vom 24.04.1985 - 2 BvF 2/83 -, BVerfGE 69, 1 (22 ff.).

    Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 05.11.1974 - 2 BvL 6/71 -, BVerfGE 38, 154 (168), ausgeführt, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit gebe.

    Das BVerwG kann sich mit seiner Rechtsauffassung auch nicht auf das BVerfG, Beschluss vom 05.11.1974 - 2 BvL 6/71 -, BVerfGE 38, 154 (167), berufen.

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04
    Diese Vorschrift erfordert in Verbindung mit Art. 12 a GG staatsbürgerliche Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5.11.1974 - 2 BvL 6/71 -, BVerfGE 38, 154 (167 f.), vom 13.04.1978 - 2 BvF 5/77-, BVerfGE 48, 127 (159 ff.), und vom 24.04.1985 - 2 BvF 2/83 -, BVerfGE 69, 1 (22 ff.).

    In seiner Entscheidung vom 24.04.1985 - 2 BvF 2/83 -, BVerfGE 69, 1 (24) hat das Gericht ausgeführt, dass aus dem Verfassungsgebot der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit sich die Verpflichtung des Gesetzgebers ergebe, Vorsorge zu treffen, dass nur derjenige von der Erfüllung der Wehrpflicht als einer gemeinschaftsbezogenen Pflicht hohen Ranges freigestellt werde, der nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe.

    Aus dem Verfassungsgebot der staatsbürgerlichen Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit (BVerfGE 69, 1 (24)) ist es dem Gesetzgeber verwehrt, die Wehrpflicht allein an dem Kriterium der Bedarfslage auszurichten.

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04
    Diese Vorschrift erfordert in Verbindung mit Art. 12 a GG staatsbürgerliche Pflichtengleichheit in Gestalt der Wehrgerechtigkeit, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5.11.1974 - 2 BvL 6/71 -, BVerfGE 38, 154 (167 f.), vom 13.04.1978 - 2 BvF 5/77-, BVerfGE 48, 127 (159 ff.), und vom 24.04.1985 - 2 BvF 2/83 -, BVerfGE 69, 1 (22 ff.).

    In seiner Entscheidung vom 13.04.1978 - 2 BvF 5/77-, BVerfGE 48, 127 (162), hat das BVerfG ausgeführt, dass der Gleichheitssatz nicht schon dadurch verletzt werde, dass nicht alle Wehrpflichtigen eines Geburtsjahrgangs zur Ableistung des Grundwehrdienstes herangezogen würden, wenn mehr wehrdienstfähige (§ 8a WPflG) und auch verfügbare Wehrpflichtige vorhanden seien als nach den Personalanforderungen der Truppe benötigt würden; im Interesse der bestmöglichen Deckung des Personalbedarfs sei es zum Beispiel zulässig, bei der Entscheidung über die Einberufung bestimmte, auf die Erfordernisse der Truppe bezogene Auswahlkriterien, etwa das Ergebnis einer besonderen Eignungsprüfung (§ 20a WPflG) oder den bei der Musterung festgestellten Tauglichkeitsgrad und im Zusammenhang damit auch die Jahrgangszugehörigkeit, zugrunde zu legen.

    Von der Gleichheit der Belastung aller Wehrpflichtigen hängt nicht zuletzt auch ab, ob die individuelle Wehrbereitschaft im Sinne der Einsicht, persönliche Opfer für das Gemeinwesen erbringen zu müssen, erhalten werden kann (vgl. BVerfGE 48, 127 (162)).

  • VG Köln, 23.12.2003 - 8 L 3008/03

    Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Durchsetzbarkeit einer

    Auszug aus VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04
    Die Kammer hat aus diesem Grund in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Wehrpflichtige gegen ihre Einberufung zum Grundwehrdienst angestrengt hatten, durch Beschlüsse vom 23.12.2003 - 8 L 3008/03 - und vom 08.01.2004 - 8 L 4/04 - die Vollziehung von Einberufungsbescheiden ausgesetzt.
  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

    Auszug aus VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04
    Hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vereinbarkeit einer vorgelegten Norm mit dem Grundgesetz bereits in einer früheren Entscheidung bejaht, so ist eine erneute Vorlage zulässig, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind, die die Grundlage der früheren Entscheidung berühren und deren Überprüfung nahe legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.2002 - 2 BvL 5/99 -, m.w.N.).
  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04
    Denn eine für verfassungswidrig erachtete Rechtslage, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelregelungen ergibt und bei der sich deshalb der etwa bestehende verfassungsrechtliche Mangel durch eine Nachbesserung bei der einen oder der anderen Einzelregelung beheben ließe, kann grundsätzlich anhand jeder der betroffenen Normen zur Prüfung gestellt werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2000 - 1 BvL 1/98 u.a.-, BVerfGE 102, 127 (140 f.).
  • VG Köln, 08.01.2004 - 8 L 4/04

    Wehrgerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG unter den Wehrpflichtigen; Umfang der

    Auszug aus VG Köln, 15.04.2005 - 8 K 8564/04
    Die Kammer hat aus diesem Grund in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Wehrpflichtige gegen ihre Einberufung zum Grundwehrdienst angestrengt hatten, durch Beschlüsse vom 23.12.2003 - 8 L 3008/03 - und vom 08.01.2004 - 8 L 4/04 - die Vollziehung von Einberufungsbescheiden ausgesetzt.
  • BVerwG, 03.11.2006 - 6 B 21.06

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Nichtheranziehung zum Grundwehrdienst von

    4 Nach Auffassung der Beschwerde hat es das Verwaltungsgericht Aachen verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Verwaltungsstreitsache nach § 94 VwGO auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2005 8 K 8564/04 abzuwarten, mit dem die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 21 WPflG zur Prüfung gestellt worden ist.

    Insoweit verweist er auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2005 8 K 8564/04 , in dem dargelegt werde, dass nicht einmal mehr jeder zweite junge Mann, der Wehrdienst leisten könne, zum Wehrdienst einberufen werde.

  • VG Münster, 25.06.2007 - 6 K 389/07

    Heranziehung zum Zivildienst nach vorheriger Zurückstellung wegen einer

    Soweit das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 15. April 2005 - 8 K 8564/04 -, www.nrwe.de, Rn. 31 ff., die Auffassung vertritt, Verfassungsrecht gebiete, dass Wehrpflichtige quantitativ umfassend und gleichmäßig zum Wehrdienst herangezogen werden, tritt das Verwaltungsgericht nach erneuter Prüfung dieser Rechtsauffassung nicht bei.
  • VG Saarlouis, 30.12.2009 - 2 L 2153/09

    Erfolgloser Eilantrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit

    dazu Urteile vom 13.11.2006 - 6 C 22/05 - und vom 19.01.2005 - 6 C 9/04 - Beschluss vom 26.06.2006 - 6 B 9/06 -, NZW 2006, 2871; a.A. VG Köln, Beschluss vom 15.04.2005 - 8 K 8564/04 -.
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